Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
Informationen für Mieter und Vermieter
Zum 1. Januar 2023 ist das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Bereits seit 2021 wird mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für das Heizen mit fossilen Energien die so genannte CO₂-Abgabe erhoben. Mit dem CO2KostAufG werden Vermieter an den CO₂-Kosten ihrer Mieter beteiligt.
Die Höhe hängt vom Energieverbrauch ab. Heizen die Mieter zum Fenster hinaus oder ist der energetische Zustand eines Gebäudes schlecht, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Damit Vermieter und direkt versorgte Mieter den vom Vermieter zu tragenden Anteil der BEHG-Kosten ermitteln können, verpflichtet das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz Brennstoff- und Fernwärmelieferanten, über die Höhe der BEHG-Kosten zu informieren.
Das sollten Sie wissen:
- Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
- Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt.
- Die Aufteilung der CO₂-Kosten wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab dem Jahr 2024 relevant.
- Betroffen sind Kunden, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von den Husumer Stadtwerken beziehen.
- Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO₂-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
- Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO₂-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April 2024 vor.