Steuerbare
Verbrauchs-
einrichtungen.

Häufig gestellte Fragen.
Richtige Antworten.

§14a EnWG

Energie für Neues

Wärmepumpe vor einem Gebäude als Beispielbild für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Informationen zur Neuregelung des §14a EnWG

Mit der Umstellung des Energiesystems müssen immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge in die Verteilnetze eingebunden werden. Die bestehende Infrastruktur der Verteilnetze ist jedoch nicht ausreichend auf den wachsenden Bedarf durch diese Technologien ausgerichtet. Um dennoch einen reibungslosen und verzögerungsfreien Anschluss sicherzustellen, hat die Bundesnetzagentur eine neue Regelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlassen.
Im Rahmen dieser Regelung ist der Netzbetreiber berechtigt, den Leistungsbezug von steuerbaren Verbrauchern vorübergehend zu drosseln, wenn dies erforderlich ist, um Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit und -zuverlässigkeit zu verhindern. Als Kompensation für die Steuerbarkeit profitieren Kunden von reduzierten Netzentgelten.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen beispielsweise folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
  • Klimageräte

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von §14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Beispiel einer Wallbox zur Illustration einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Wen betrifft die Neuregelung?

Ab dem 01.01.2024 unterliegen steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsbereich mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW der Neuregelung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, müssen bis spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Bestehende Anlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber existiert, bleiben hingegen dauerhaft von den neuen Vorgaben ausgenommen.
Kunden haben die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln und von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren, sofern die betroffenen Anlagen steuerbar sind. Wenn Sie sich für einen Wechsel entscheiden, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter kundenberatung@stadtwerke-husum.de

Was passiert jetzt?

In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer drohenden Überlastung des Niederspannungsnetzes, ist ein maximal zweistündiger täglicher Eingriff in den Betrieb der Verbraucher zulässig. Die entsprechenden Schaltzeiten werden im Rahmen eines transparenten, planerischen Verfahrens festgelegt und unseren Kunden frühzeitig mitgeteilt. Während dieser Schaltzeiten kann die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf mindestens 4,2 kW reduziert werden, wodurch Elektrofahrzeuge langsamer geladen werden.
Der übliche Haushaltsverbrauch bleibt von einer möglichen Steuerung unberührt.
Aktuell gibt es in unserem Netzgebiet keine derartigen Engpässe. Sollte sich die Situation ändern, informieren wir Sie rechtzeitig.

FAQ

Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, ist an vielen Stellschrauben zu drehen. Eine Maßnahme ist die verstärkte Einrichtung von so genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE).

Die neuen Regelungen sollen dabei helfen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig und sicher in das bestehende Stromnetz zu integrieren. Außerdem entlasten sie die Besitzer der entsprechenden Verbrauchseinrichtungen durch die Senkung der fälligen Netzentgelte. Im Gegensatz dazu haben Anlagenbetreiber dafür zu sorgen, dass die Anlagen steuerbar gemacht werden. Das heißt, sie müssen die zeitliche Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung durch den entsprechenden Netzbetreiber zulassen, wodurch der Strombezug gedrosselt werden kann. Der Netzbetreiber darf den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nun aber nicht mehr ablehnen oder verzögern. In Husum, Mildstedt und Hattstedt agieren die Stadtwerke Husum Netz GmbH als zuständiger Netzbetreiber.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.

Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Das sind z.B.:

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
  • Private Ladepunkte für E-Fahrzeuge bzw. Wallboxen
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen, welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Netzkund:Innen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten, ab 01.04.2025 kommt noch ein drittes Modul dazu. Sollte keine Auswahl des Moduls erfolgen, wird standardmäßig nach Modul 1 abgerechnet.

Modul 1

Alle Verbrauchseinrichtungen werden über einen Zähler gemeinsam gemessen. Hierbei wird eine pauschale Reduzierung auf das Netzentgelt gewährt. Diese liegt im Jahr 2025 bei 119,12 Euro/Jahr netto (141,75 Euro/Jahr brutto).

Modul 2

Der Haushaltsstrom und der Strombezug über die steuerbaren Verbrauchseinrichtung werden jeweils über einen separaten Zähler gemessen. Für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird ein Rabatt von 60 % auf den Netzentgeltarbeitspreis pro Kilowattstunde (kWh) gewährt. Im Jahr 2025 entspricht dies einem Rabatt von 4,15 Cent/kWh netto (4,94 Cent/kWh brutto).

Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber anzumelden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen zur Steuerbarkeit eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.

Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber anzumelden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen zur Steuerbarkeit eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.

Ein Modulwechsel ist jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – möglich.

Das reduzierte Netzentgelt kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Um an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen, muss der Betreiber seine Anlage, also beispielsweise seine Wallbox, mit den technisch notwendigen Steuerungseinrichtungen ausstatten lassen. Die Kosten trägt er selbst. Technische Einrichtungen umfassen insbesondere das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung.

Aktuell kann sich der Einbau von neueren Steuerungseinrichtungen noch verzögern. Bei drohenden Überlastungen des betroffenen Netzbereichs, kann übergangsweise auch ältere Steuerungstechnik eingesetzt werden. Diese Technik muss nicht an ein intelligentes Messsystem angebunden sein. Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber müssen sich jeweils die konkreten Einzelfälle ansehen.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der technischen Einrichtungen. Alternativ können Sie Ihren Netzbetreiber damit beauftragen. Der Auftrag allein reicht aus, um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.

Direktsteuerung: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird mittels Steuerbox direkt angesteuert. Die Leistung wird im Fall des Steuerbefehls je SteuVe auf 4,2 kW reduziert.

Energiedatenmanagement: Der Steuerbefehl zur Leistungsreduzierung wird an das Energiedatenmanagement (EMS) gesendet. Das EMS reduziert dann die Leistung der SteuVE bis hin zur Mindestleistung auf 4,2 kW. Bei mehreren angeschlossenen SteuVE hinter dem EMS kann dieses zudem die Mindestleistungen intelligenter und bedarfsgerechter zwischen den Verbrauchern verteilen.

Über welche Art in der Kundenanlage gesteuert werden soll, entscheidet der Kunde/Betreiber der SteuVE.

Die netzorientierte Steuerung erfolgt zukünftig über ein intelligentes Messsystem in Verbindung mit einer Steuerbox. Ein Steuersignal wird bei Netzengpässen vom Netzbetreiber mittels des Gateways und der Steuerbox an die steuerbare Verbrauchseinrichtung (Direktsteuerung) oder an das Energiedatenmanagement (EMS) gesendet. Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung. Dabei darf die maximale Bezugsleistung für maximal zwei Stunden am Tag durch den Netzbetreiber begrenzt werden. Elektroautos laden innerhalb dieser Zeiten unter Umständen langsamer. Diese Schaltzeiten werden den Betreibern frühzeitig mitgeteilt.

Die SteuVE mit Direktansteuerung werden auf minimal 4,2 kW heruntergeregelt. Für mehrere SteuVE hinter einem Netzanschluss, die mittels eines EMS gesteuert werden, ergibt sich die zu gewährende Mindestleistung als Summe der Mindestleistungen aller betrachteten SteuVE unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Dieser wird nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur bestimmt.

Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen durch einen Installateur-Betrieb sichergestellt werden. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Rundsteuerempfänger gesteuert. Zukünftig wird eine Steuerbox im Zählerschrank verbaut, die mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kommuniziert.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt über den Stromlieferanten. Dieser hat die reduzierten Entgelte transparent auf der Rechnung auszuweisen.