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Rechner Gas- und Strompreisbremse

Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:

  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
  • Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
  • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
  • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Stadtwerke Husum übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.

Aktuelle Informationen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

Im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Sie gelten ab dem 01.03.2023 (rückwirkend zum 01.01.2023). Hier finden Sie Informationen zu den Regelungen sowie zur Umsetzung bei den Husumer Stadtwerken.

Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Energiepreisbremsen

Wichtig für Sie:

  • Energiepreisbremsen stellen Energieversorger bundesweit vor große Herausforderungen
  • Alle Kunden der Husumer Stadtwerke werden die ihnen zustehenden Entlastungen mit dem April-Abschlag in voller Höhe erhalten
  • Aktuell gibt es noch keine Änderung der März-Abschläge für Kundinnen und Kunden
  • Alle betroffenen Kunden werden schriftlich im Laufe des Monats März informiert

Hintergründe zur Umsetzung der Energiepreisbremsen bei den Husumer Stadtwerken

Die vom Gesetzgeber im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme bedeuten für die Energieversorger in Deutschland besondere und komplexe Herausforderungen. Auch die Husumer Stadtwerke arbeiten mit Hochdruck an der gesetzeskonformen Umsetzung der Energiepreisbremsen. Insbesondere die Implementierung der dazu notwendigen IT-Lösungen ist aufwändig und in der Kürze der verfügbaren und vorgegebenen Zeit kaum zu realisieren. Um die Preisbremsen mit der nötigen Sorgfalt umzusetzen, müssen rechtliche Anforderungen geprüft, technische Massenprozesse verändert und Probeläufe durchgeführt werden. Darauf weist auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hin.

Viele Energieversorgungsunternehmen (EVU) schaffen es daher nicht, die Vorgaben rechtzeitig umzusetzen. Auch die Husumer Stadtwerke müssen die Fertigstellung der Umsetzung zu den Energiepreisbremsen leicht verschieben und werden die Entlastungen an die Kunden beginnend mit dem April-Abschlag weitergeben. Wichtig dabei: Alle Kunden werden die ihnen zustehenden Entlastungen in voller Höhe erhalten.

Konkret bedeutet dies für die Kundinnen und Kunden mit automatischer Abbuchung, dass die Abschlagszahlung für den Monat März von den Husumer Stadtwerken wie üblich eingezogen wird. Kunden, die Ihren Strom- oder Gasabschlag selbst überweisen, sollen dies auch für den Monat März in gewohnter Höhe tun. Mit Wirkung zum 1. April 2023 werden die Husumer Stadtwerke dann alle Entlastungsbeträge rückwirkend ab Januar 2023 berücksichtigen und entsprechend verrechnen.

Alle betroffenen Kundinnen und Kunden der Husumer Stadtwerke werden zudem noch im März 2023 ein ausführliches und individuelles Anschreiben mit allen wichtigen Informationen zu den Preisbremsen erhalten.

Informationen zur Strompreisbremse

Für Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem 1. März 2023 individuell in Textform informieren.

Informationen zur Gaspreisbremse

Für Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, wird der Gasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.

Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.

Informationen zur Wärmepreisbremse

Für folgende Kunden (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) wird der Gaspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:

  • Kunden, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
  • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
  • Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Für den über den Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Kunden den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.

Für die zuvor genannten Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die über die Wärmepreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Wärmeversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas – Lieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

17. November 2022

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Husum GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Husum GmbH.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtige Hinweise:

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
  • zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.

Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.

Für Kunden, die im Januar 2023 die Verbrauchsabrechnung 2022 erhalten, erfolgt anstelle einer Verrechnung der Soforthilfe die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in der Verbrauchsabrechnung.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Januar 2023 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.