Informationen zur Situation auf dem Energiemarkt
Energie für Neues
Rechner Gas- und Strompreisbremse
Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
- Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
- Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
- Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Stadtwerke Husum übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.
Aktuelle Informationen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen
Im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Sie gelten ab dem 01.03.2023 (rückwirkend zum 01.01.2023). Hier finden Sie Informationen zu den Regelungen sowie zur Umsetzung bei den Husumer Stadtwerken.
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Energiepreisbremsen
Wichtig für Sie:
- Energiepreisbremsen stellen Energieversorger bundesweit vor große Herausforderungen
- Alle Kunden der Husumer Stadtwerke werden die ihnen zustehenden Entlastungen mit dem April-Abschlag in voller Höhe erhalten
- Aktuell gibt es noch keine Änderung der März-Abschläge für Kundinnen und Kunden
- Alle betroffenen Kunden werden schriftlich im Laufe des Monats März informiert
Hintergründe zur Umsetzung der Energiepreisbremsen bei den Husumer Stadtwerken
Die vom Gesetzgeber im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme bedeuten für die Energieversorger in Deutschland besondere und komplexe Herausforderungen. Auch die Husumer Stadtwerke arbeiten mit Hochdruck an der gesetzeskonformen Umsetzung der Energiepreisbremsen. Insbesondere die Implementierung der dazu notwendigen IT-Lösungen ist aufwändig und in der Kürze der verfügbaren und vorgegebenen Zeit kaum zu realisieren. Um die Preisbremsen mit der nötigen Sorgfalt umzusetzen, müssen rechtliche Anforderungen geprüft, technische Massenprozesse verändert und Probeläufe durchgeführt werden. Darauf weist auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hin.
Viele Energieversorgungsunternehmen (EVU) schaffen es daher nicht, die Vorgaben rechtzeitig umzusetzen. Auch die Husumer Stadtwerke müssen die Fertigstellung der Umsetzung zu den Energiepreisbremsen leicht verschieben und werden die Entlastungen an die Kunden beginnend mit dem April-Abschlag weitergeben. Wichtig dabei: Alle Kunden werden die ihnen zustehenden Entlastungen in voller Höhe erhalten.
Konkret bedeutet dies für die Kundinnen und Kunden mit automatischer Abbuchung, dass die Abschlagszahlung für den Monat März von den Husumer Stadtwerken wie üblich eingezogen wird. Kunden, die Ihren Strom- oder Gasabschlag selbst überweisen, sollen dies auch für den Monat März in gewohnter Höhe tun. Mit Wirkung zum 1. April 2023 werden die Husumer Stadtwerke dann alle Entlastungsbeträge rückwirkend ab Januar 2023 berücksichtigen und entsprechend verrechnen.
Alle betroffenen Kundinnen und Kunden der Husumer Stadtwerke werden zudem noch im März 2023 ein ausführliches und individuelles Anschreiben mit allen wichtigen Informationen zu den Preisbremsen erhalten.
Informationen zur Strompreisbremse
Für Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.
Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.
Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem 1. März 2023 individuell in Textform informieren.
Informationen zur Gaspreisbremse
Für Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, wird der Gasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.
Informationen zur Wärmepreisbremse
Für folgende Kunden (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) wird der Gaspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:
- Kunden, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
- Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
- Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Für den über den Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Kunden den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die über die Wärmepreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Wärmeversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.
Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas – Lieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
17. November 2022
Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Husum GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.
Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme – Lieferungen (§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
17. November 2022
Als Ihr Wärmelieferant möchten wir, die Stadtwerke Husum GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.
Neue Gas-Umlagen beschlossen: Gasbeschaffungsumlage und Gasspeicherumlage kommen
16. August 2022
Zum kommenden Gaswirtschaftsjahr hat die Bundesregierung zwei neue befristete Umlagen eingeführt: die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage. Auch die Husumer Stadtwerke bereiten sich auf eine Weitergabe der Umlagen an ihre Gas-Kunden vor.
Mit der zunehmenden Drosselung der Gasexporte seitens Russland hat sich die Situation auf den Energiemärkten stetig angespannt und zu massiven Preissteigerungen geführt. Um die zentralen Marktakteure zu stabilisieren und die Versorgungssicherheit auch weiterhin zu gewährleisten, hat die Bundesregierung ab Oktober 2022 mit der Gasbeschaffungsumlage und Gasspeicherumlage zwei neue Umlagen beschlossen. Die Gasbeschaffungsumlage ab 1.10.2022 beträgt 2,419 Cent pro Kilowattstunde netto (2,879 ct/kWh brutto). Wie hoch die Gasspeicherumlage ausfallen wird, wurde am 18.08.2022 veröffentlicht, nämlich 0,059 Cent pro Kilowattstunde netto.
Durch die von der Bundesregierung beschlossenen Gas-Umlagen wird es allen Stadtwerken leider nicht möglich sein, die aktuellen Gaspreise zu halten. Die Preissteigerungen werden an die jeweiligen Gas- Kunden weitergegeben werden müssen. Die von der Preisanpassung betroffenen Kunden werden rechtzeitig schriftlich informiert. Die momentanen Preisentwicklungen bedeuten für uns alle eine enorme Zusatzbelastung. Seitens der Stadtwerke wird weiterhin alles Machbare unternommen, um die Kosten und Belastung für ihre Kunden so gering wie möglich zu halten. Appell an alle Kunden: Energiesparen ist das Gebot der Stunde! Selbst die kleinsten Energiesparmaßnahmen können eine große Wirkung erzielen.
Weitere Infos: Gasbeschaffungsumlage (§ 26 EnSiG) und Gasspeicherumlage (§ 35e EnWG)
Am 4. August hat die Bundesregierung die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) nach §26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) beschlossen. Am 9. August ist die Verordnung in Kraft getreten. Diese sieht eine Gasbeschaffungsumlage vor, die ab Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 erhoben werden soll. Sie verteilt die Mehrkosten der Erdgasimporteure für die Gasnachbeschaffung aufgrund ausgefallener russischer Liefermengen gleichmäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgasmengen. Ziel der Umlage ist somit die Sicherung und Stabilisierung der deutschen Energiewirtschaft. Die Höhe der Umlage wurde am 15. August 2022 von der Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH (THE) veröffentlicht. Ab dem 1. Oktober 2022 muss diese von den Energielieferanten auf jede verbrauchte Kilowattstunde Erdgas berechnet werden.
Mit der Gasspeicherumlage tritt zum 1. Oktober außerdem noch eine weitere Gas-Umlage in Kraft. Diese Umlage soll Kosten ersetzen, die der Firma Trading Hub Europe (THE) zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen, etwa für den Einkauf von Gas. THE ist für die deutsche Gasmarkt-Organisation zuständig. Die Höhe der Umlage wird am 18. August von THE veröffentlicht (siehe oben) und voraussichtlich bis zum 31. März 2025 erhoben.
Energiespartipps
Energiespartipps sowie sämtliche Informationen rund um das Thema Energiesparen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima unter www.energiewechsel.de.
Ebenfalls sehr interessante Hilfestellungen zum Energiesparen finde Sie auch hier:
FAQ zur Gasbeschaffungsumlage und zur Gasspeicherumlage
Die Bundesregierung hat von ihrer Befugnis des Energiesicherungsgesetzes (§ 26 EnSiG) Gebrauch gemacht und mit der neuen Gaspreisanpassungsverordnung Regelungen erlassen, wonach die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffungen den Gasimporteuren im Falle einer erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen erstattet und in Form der sogenannten Gasbeschaffungsumlage weitergegeben werden können. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.
Die Gasbeschaffungsumlage beträgt 2,419 Cent je Kilowattstunde, hinzu kommt die Mehrwertsteuer von aktuell 19 Prozent. Bei der nun beschlossenen Umlage nach dem Energiesicherungsgesetz § 26 EnSiG erfolgt ein Ausgleich der höheren Gasbeschaffungspreise über Gaslieferanten, die diese Kosten an ihre Kunden weitergeben können. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Mit der Umlage werden die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung solidarisch auf alle Gaskunden umgelegt. Die Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein und ist zeitlich bis zum 01.04.2024 begrenzt. Durch die lange Laufzeit wird die Möglichkeit geschaffen, die Höhe der Umlage über diesen Zeitraum zu verteilen und damit zu begrenzen.
Weitere Ausführungen für die Gründe und das Verhältnis zum gesetzlichen Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG finden sich auch in dem Fragen-Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern, THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.
Beide Umlagen können erstmals für den Oktober 2022 erhoben werden. Energieversorgern ist es in der Regel nicht möglich, diese Umlagen vorzufinanzieren. Daher werden viele Energieversorger gezwungen sein, ihren Kunden die Umlage mit einer Preisänderung bereits im Oktober oder mit etwas Zeitverzug weiterzugeben.
Die Gasspeicherumlage wird nach derzeitigem Stand vom Markgebietsverantwortlichen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen vom 01.10.2022 bis zum 01.04.2025 erhoben.
Die Gasbeschaffungsumlage wird nach derzeitigem Stand vom Markgebietsverantwortlichen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2024 erhoben.
Die Art und Weise der Weitergabe der Umlagen durch die Energieversorgungsunternehmen an die Endkunden ist bisher nicht ausdrücklich geregelt und kann davon abweichen.
Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage beträgt aktuell 2,419 ct/kWh (netto) und wurde am 15. August 2022